Mieterhöhung bei Wohnimmobilien durchsetzen: Diese rechtlichen Grenzen müssen Sie kennen

Mieterhöhung bei Wohnimmobilien durchsetzen: Diese rechtlichen Grenzen müssen Sie kennen
Immobilien & Finanzen Lynn Roberts 20 Dez 2025 5 Kommentare

Wenn Sie als Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen wollen, dürfen Sie nicht einfach den Betrag erhöhen und erwarten, dass der Mieter zustimmt. In Deutschland gilt ein strenges Mietrecht, das den Mieter vor willkürlichen Preiserhöhungen schützt - aber auch den Vermieter mit klaren Regeln versorgt. Wer diese Regeln nicht kennt, riskiert nicht nur eine ablehnende Antwort, sondern auch rechtliche Konsequenzen. Die Frage ist nicht, ob Sie mehr Miete verlangen können, sondern wie Sie es richtig tun.

Welche Arten von Mieterhöhungen sind überhaupt erlaubt?

In Deutschland gibt es vier legal zulässige Wege, die Miete zu erhöhen. Keiner davon funktioniert ohne Einhaltung strenger Vorschriften.

  • Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB: Das ist der häufigste Weg. Hier darf die Miete auf das Niveau angehoben werden, das für vergleichbare Wohnungen in der gleichen Lage üblich ist.
  • Modernisierungsumlage nach § 559 BGB: Wenn Sie die Wohnung sanieren - etwa neue Fenster einbauen, die Heizung modernisieren oder die Dämmung verbessern - können Sie einen Teil der Kosten auf die Miete umlegen.
  • Staffelmiete nach § 557a BGB: Diese muss im Mietvertrag von Anfang an festgeschrieben sein. Beispiel: „Die Miete steigt jedes Jahr am 1. Januar um 2 %.“
  • Indexmiete nach § 557b BGB: Auch hier muss es im Vertrag stehen. Die Miete richtet sich nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts und steigt oder fällt mit der Inflation.

Alle anderen Formen - etwa eine Erhöhung wegen gestiegener Nebenkosten oder weil der Mieter „bessere“ Nachbarn hat - sind nicht erlaubt. Sie sind rechtlich unwirksam, und der Mieter muss sie nicht zahlen.

Die 15-Monats-Frist: Sie dürfen nicht einfach so erhöhen

Bevor Sie überhaupt über eine Mieterhöhung nachdenken, prüfen Sie: Wann war die letzte Erhöhung? Nach § 558 BGB muss die Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert geblieben sein. Wenn Sie vor einem Jahr schon einmal um 5 % erhöht haben, dürfen Sie erst in drei Monaten wieder eine Anpassung vorschlagen. Diese Frist ist nicht verhandelbar. Wer sie ignoriert, macht die ganze Erhöhung ungültig - auch wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind.

Wie beweisen Sie, dass die neue Miete „ortsüblich“ ist?

Die größte Fehlerquelle bei Mieterhöhungen ist die unzureichende Begründung. Ein bloßer Satz wie „Die Miete muss hoch sein, weil es so teuer geworden ist“ reicht nicht. Sie müssen nachweisen, dass Ihre neue Miete im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Das Gesetz nennt vier Wege, das zu tun:

  1. Mietspiegel: Viele Städte veröffentlichen offizielle Mietspiegel. Wenn Ihr Wohngebiet in einem solchen erfasst ist, können Sie den Mittelwert oder den Oberwert des entsprechenden Mietspiegelfeldes als Grundlage nutzen. Achtung: Der Oberwert ist kein automatisches Recht - er kann vom Mieter angefochten werden.
  2. Mietdatenbank: Einige regionale Stellen führen Datenbanken mit Mietpreisen. Sie müssen nur eine offizielle Auskunft anfordern und beilegen.
  3. Sachverständigengutachten: Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger kann eine detaillierte Analyse erstellen. Das ist teuer, aber sehr überzeugend vor Gericht.
  4. Drei Vergleichswohnungen: Sie nennen drei Wohnungen in der Nähe, die ähnlich groß, alt und ausgestattet sind und eine Miete haben, die mindestens so hoch ist wie Ihre geplante. Wichtig: Die Wohnungen müssen tatsächlich vergleichbar sein - keine Luxuswohnung im 10. Stock als Vergleich für Ihre 1970er-Wohnung im Erdgeschoss.

Wenn Sie nur einen Mietspiegel zitieren, ohne zu erklären, warum genau diese Wohnung in dieses Feld passt, können Mieter das leicht widerlegen. Sie müssen zeigen, dass Ihre Wohnung in der gleichen Kategorie liegt - gleiche Lage, gleiche Ausstattung, gleiche Größe.

Die Kappungsgrenze: Maximal 20 % in drei Jahren

Selbst wenn Ihre Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und alle Begründungen perfekt sind: Sie dürfen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 % erhöhen. Diese Regel gilt für alle Wohnungen in Deutschland - egal ob in Berlin, München oder Kleinstädten.

In Städten mit besonders angespannten Mietmärkten - wie Hamburg, Frankfurt oder Köln - ist die Grenze sogar auf 15 % pro drei Jahre gesenkt. Diese Regelung wird vom jeweiligen Bundesland per Rechtsverordnung festgelegt. Sie müssen also prüfen, ob Ihr Wohnort unter diese verschärfte Regel fällt.

Die drei Jahre werden fortlaufend berechnet. Das heißt: Wenn Sie vor zwei Jahren schon 10 % erhöht haben, dürfen Sie jetzt nur noch maximal 10 % zusätzlich verlangen - nicht 20 %. Sie müssen also immer zurückrechnen. Wer das nicht macht, riskiert eine Klage.

Ein Gerichtssaal mit vergleichbaren Wohnungen als Waagschalen, ein Mieter hält einen Widerspruchsschild.

Was passiert, wenn der Mieter nicht zustimmt?

Bei einer Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete brauchen Sie die Zustimmung des Mieters. Er hat zwei Monate Zeit, um zu antworten - ab dem Tag, an dem er das Schreiben erhalten hat. Wenn er ablehnt, können Sie nicht einfach die Miete erhöhen. Sie müssen dann eine Zustimmungsklage beim Amtsgericht einreichen.

Das Gericht prüft dann: Ist die neue Miete wirklich ortsüblich? Es schaut sich Ihre Begründung an, prüft den Mietspiegel, vergleicht die Wohnungen - und entscheidet. Wenn das Gericht Ihre Begründung für stichhaltig hält, wird es die Erhöhung bestätigen. Wenn nicht, bleibt die alte Miete bestehen. Der Prozess dauert oft mehrere Monate, kostet Geld und ist stressig. Deshalb: Begründen Sie immer so gut wie möglich, bevor Sie klagen.

Modernisierungsumlage: Keine Zustimmung nötig - aber Vorsicht

Bei Modernisierungen ist die Zustimmung des Mieters nicht erforderlich. Das klingt gut - aber es ist kein Freibrief. Die Modernisierung muss echte Verbesserungen bringen: neue Heizung, Isolierung, Fenster, barrierefreie Sanitäranlagen, Aufzug. Renovierungen wie neue Tapeten oder eine neue Küche zählen nicht.

Und: Sie müssen den Mieter schriftlich und rechtzeitig informieren - mindestens drei Monate vor Baubeginn. In der Mitteilung müssen Sie stehen haben:

  • Art und Umfang der Maßnahme
  • Beginn und voraussichtliche Dauer
  • Wie viel Prozent der Kosten auf die Miete umgelegt werden
  • Wie hoch die neue Miete dann sein wird

Wenn Sie das nicht tun, ist die Erhöhung unwirksam. Außerdem hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht: Er kann das Mietverhältnis bis zum Ende des übernächsten Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen - ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfrist. Das ist ein wichtiges Gegenmittel für Mieter, wenn sie die Erhöhung als zu hoch empfinden.

Neuvermietung: Höhere Spielräume - aber auch Grenzen

Bei einer Neuvermietung haben Sie mehr Spielraum. Sie können die Miete auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete setzen - und sogar bis zu 10 % darüber, wenn die Mietpreisbremse greift. Aber: In vielen Städten gilt die Mietpreisbremse. Sie verbietet, die Miete bei Neuvermietung um mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete zu liegen.

Ausnahmen: Neubauten (Erstbezug ab 1. Oktober 2014) und umfassend modernisierte Wohnungen (mit Investitionen von mindestens ein Drittel des Neubauwerts) sind von der Mietpreisbremse befreit. Hier können Sie die Miete frei festlegen - aber Vorsicht: Wenn die Miete mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, können Sie nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz strafrechtlich belangt werden. In Extremfällen - wenn die Miete 50 % oder mehr über liegt - wird das als sittenwidrige Ausnutzung gewertet und kann mit Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafe geahndet werden.

Ein Vermieter prüft einen Dreijahreskalender, während eine riesige Kappungsgrenze von oben drückt.

Was Mieter tun können: Rechte kennen, Widerspruch einlegen

Mieter haben mehr Rechte, als viele Vermieter denken. Wenn sie eine Mieterhöhung erhalten, die sie für unzulässig halten, können sie:

  • Die Zustimmung verweigern
  • Einen schriftlichen Widerspruch einlegen
  • Die Mieterhöhung nicht zahlen - und auf eine Klage warten
  • Ein Sonderkündigungsrecht geltend machen (bei Modernisierungen)

Und sie können sich an Mietervereine wenden. Viele bieten kostenlose Beratung an. Wenn Sie als Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen wollen, sollten Sie damit rechnen, dass der Mieter professionell beraten wird - und nicht einfach unterschreibt.

Was Sie unbedingt vermeiden müssen

Hier sind die fünf häufigsten Fehler, die Vermieter machen - und die jede Mieterhöhung zunichtemachen:

  1. Keine Textform: Mündliche Zusagen, Telefonanrufe oder WhatsApp-Nachrichten sind nicht gültig. Sie brauchen einen Brief, eine E-Mail - oder eine andere schriftliche Form nach § 126b BGB.
  2. Keine Begründung: Ohne Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete ist die Erhöhung unwirksam - selbst wenn sie unter der Kappungsgrenze liegt.
  3. 15-Monats-Frist ignorieren: Das ist ein klassischer Fehler. Sie denken, „jetzt ist es Zeit“, aber die Frist läuft erst nach der letzten Erhöhung.
  4. Keine Prüfung der Kappungsgrenze: Sie erhöhen um 15 %, aber in den letzten drei Jahren waren es schon 10 %. Jetzt ist Schluss.
  5. Vertragliche Ausschlussklausel übersehen: Manchmal steht im Mietvertrag: „Keine Mieterhöhung möglich.“ Solche Klauseln sind wirksam - auch wenn sie nachteilig für den Mieter sind.

Wenn Sie einen dieser Fehler machen, ist die Mieterhöhung rechtlich nichtig. Der Mieter muss sie nicht zahlen. Und Sie haben Zeit, Geld und Nerven verschwendet.

Fazit: Klare Regeln, klare Chancen

Mieterhöhungen sind kein Akt der Macht - sie sind ein rechtlicher Prozess. Wer sie richtig macht, kann die Miete an die Realität anpassen. Wer sie falsch macht, riskiert Streit, Klagen und Verluste.

Die Regeln sind komplex, aber sie sind klar. Prüfen Sie: Ist die Frist erfüllt? Ist die Begründung nachweisbar? Liegt die Erhöhung innerhalb der Kappungsgrenze? Ist die Form korrekt? Wenn Sie alle Punkte abhaken, haben Sie eine solide Grundlage. Und dann - und nur dann - können Sie mit Ruhe und Recht die Miete erhöhen.

Darf ich die Miete einfach so erhöhen, wenn die Inflation steigt?

Nein. Die Inflation allein reicht nicht. Sie brauchen eine Indexmiete, die im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Ohne diese Klausel dürfen Sie die Miete nicht wegen Inflation erhöhen. Selbst wenn die Preise stark steigen - ohne vertragliche Grundlage ist jede Erhöhung rechtswidrig.

Was passiert, wenn ich die Mieterhöhung ohne Zustimmung durchsetze?

Wenn Sie die Miete ohne Zustimmung des Mieters erhöhen - und die Zustimmung erforderlich ist -, ist die Erhöhung unwirksam. Der Mieter muss die neue Miete nicht zahlen. Sie können ihn nicht wegen Nichtzahlung kündigen. Stattdessen müssen Sie eine Zustimmungsklage einreichen. Und selbst dann ist kein Erfolg garantiert.

Kann ich die Miete erhöhen, wenn der Mieter eine neue Wohnung baut?

Nein. Der Grund, warum der Mieter die Wohnung verlässt, spielt keine Rolle. Die Miete darf nur aufgrund von gesetzlich vorgesehenen Gründen erhöht werden - nicht weil der Mieter umzieht oder sich verändert. Sie müssen die Erhöhung anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete oder Modernisierung begründen - nicht anhand des Verhaltens des Mieters.

Wie lange muss ich die Begründung für die Mieterhöhung aufbewahren?

Mindestens drei Jahre. Falls der Mieter später einen Widerspruch einlegt oder eine Klage droht, müssen Sie Ihre Unterlagen vorlegen können. Dazu gehören Mietspiegel, Gutachten, Vergleichswohnungen und alle Schreiben. Lagern Sie sie ordentlich ab - auch digital. Ein verlorener Brief kann eine ganze Erhöhung zunichtemachen.

Ist eine Mieterhöhung nach einer Renovierung immer erlaubt?

Nein. Nur wenn es sich um eine Modernisierung handelt, die die Wohnsubstanz oder Energieeffizienz nachhaltig verbessert - wie neue Fenster, Heizung oder Dämmung. Eine neue Küche, neue Tapeten oder ein neuer Boden zählen nicht. Sie müssen nachweisen, dass die Maßnahme die Wohnqualität erhöht und nicht nur das Aussehen verbessert.

Kommentare

  • Paul Stasse

    Paul Stasse Dezember 21, 2025

    ah ja klar, wieder so ein vermietervogel der denkt er kann einfach die mieter ausnehmen 😂 die regeln gibts doch nur für die kleinen leute, die großen kriegen immer was durch. ich hab mal ne woche in nem mietspiegel rumgekramt und da stand nix von 20% kappungsgrenze, nur dass die mieter sich gefälligst zu schweigen haben. die regierung ist doch nur für die banken und baukonzerne, nicht für uns arme teufel. #mieterunterdrückung

  • Fabian Garcia

    Fabian Garcia Dezember 21, 2025

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in Deutschland klar und ausgewogen. Die BGB-Paragrafen 558 bis 559 stellen eine Balance zwischen Vermieterinteressen und Mieterschutz her. Es ist jedoch problematisch, wenn Vermieter die Kappungsgrenze nicht korrekt berechnen, da dies zu rechtlichen Unsicherheiten führt. Die Dokumentation der ortsüblichen Vergleichsmiete ist nicht nur eine formale Pflicht, sondern ein Ausdruck von Rechtsstaatlichkeit. Wer die Vorschriften missachtet, untergräbt das Vertrauen in das Mietrecht als ganzes.

  • kirsti wettre brønner

    kirsti wettre brønner Dezember 21, 2025

    Ich find’s super, dass das so klar erklärt ist! Als Mieterin hab ich mich immer gefragt, ob die Erhöhung eigentlich legal ist. Jetzt weiß ich wenigstens, worauf ich achten muss – und dass ich nicht einfach unterschreiben muss, nur weil’s auf Papier steht. Danke für die Infos, das hilft echt weiter 😊

  • Kai Dittmer

    Kai Dittmer Dezember 22, 2025

    Ich hab vor 2 Jahren meine Wohnung modernisiert – neue Fenster, neue Heizung, Dämmung überall. Hab alles schriftlich angekündigt, 11 % Umlage, Mieter hat gekündigt. War voll okay, hat sich nicht beschwert. Jetzt hab ich ne neue Mieterin, die zahlt 18% mehr – aber nur weil die ortsübliche Miete echt höher ist. Kein Stress, kein Drama. Einfach die Regeln einhalten, dann läuft’s. 😎

  • Susi Susanti

    Susi Susanti Dezember 24, 2025

    Die Frage ist nicht, ob man Miete erhöhen darf – die Frage ist, ob man sie überhaupt noch verdienen sollte. In einer Gesellschaft, in der Wohnen ein Menschenrecht sein sollte, ist jede Mieterhöhung ein Akt der Enteignung. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ein Konstrukt, das den Markt als natürliche Ordnung verherrlicht – dabei ist der Markt nur ein Instrument der Macht. Wer die Kappungsgrenze kennt, kennt auch die Grenzen der Gerechtigkeit. Und diese Grenzen sind von vornherein ungerecht.

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